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Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)

Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu erstellende betriebliche Stoffstrombilanz.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,

2.
viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und

3.
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

(3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung auch für

1.
Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,

2.
Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und

3.
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:

pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

2.
Nährstoffzufuhr:

Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen;

3.
Nährstoffabgabe:

Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen;

4.
Betriebsinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

5.
Betrieb:

die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.




§ 3 Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb



(1) 1Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. 2Dabei sind Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.

(2) 1Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen und zu bewerten. 2Hierbei sind die dem Betrieb innerhalb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu ermitteln. 3Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. 4Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen. 5Das nach Satz 3 festgelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden, nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. 6Im Falle einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinhaber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geänderte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei aufeinanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt werden kann.

(3) 1Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzuzeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufgezeichnet werden. 2Für die Umrechnung von Phosphor zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Düngemittelverordnung entsprechend.

(4) 1Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. 2Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist. 3Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig anzuzeigen. 4Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.


§ 4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor



(1) 1Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und

2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere

zu ermitteln. 2Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu ermitteln.

(2) 1Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,

2.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder

3.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

2Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Nummer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Gehalte heranzuziehen. 3Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. 4Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.


§ 5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor



(1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rechnungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Abgabe und

2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere

zu ermitteln.

(2) 1Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind

1.
für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1 der Düngeverordnung und

2.
in anderen Fällen mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung

zu berücksichtigen. 3Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.


§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen



(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrombilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen.

(2) 1Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. 2Hierbei hat er

1.
einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder

2.
jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen.

3Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe

1.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,

2.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.

(4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen.

(5) 1Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Prozent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. 2Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht. 3Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2022.


§ 7 Aufzeichnungen



(1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen:

1.
spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 angewendeten Verfahren,

2.
spätestens drei Monate nach der jeweiligen Abgabe die nach § 5 Absatz 1 vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 angewendeten Verfahren,

3.
spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der Bilanzwertermittlungen.

(2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

(3) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Belegen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen sowie in Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial


KulturErnteprodukt%
TM
i. d. FM
HNV1
1: x
kg
N/dt
FM
kg
P2O5/dt
FM
kg
P/dt
FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86-1,810,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,211,040,45
Korn (14 % RP2) 86-2,110,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,511,040,45
Korn (16 % RP2) 86-2,410,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,811,040,45
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,72,001,010,44
Korn (13 % RP2) 86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,72,141,010,44
Roggen Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,91,961,070,47
Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,92,101,070,47
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,92,101,070,47
Korn (13 % RP2) 86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,92,241,070,47
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,051,040,46
Korn (13 % RP2) 86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,191,040,46
Braugerste Korn (10 % RP2) 86-1,380,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,71,731,010,44
Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,71,861,010,44
Hafer Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -1,12,061,130,49
Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -1,12,201,130,49
GetreideGanzpflanze35-0,560,230,10
Körnermais Korn (10 % RP2) 86-1,380,800,35
Stroh86-0,900,200,09
Korn + Stroh3 -12,281,000,44
Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,900,200,09
Korn + Stroh3 -12,411,000,44
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86-4,101,200,52
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,601,500,65
Erbse Korn (26 % RP2) 86-3,601,100,48
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,101,400,61
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86-4,481,020,45
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,981,320,58
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86-4,401,500,66
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,901,800,79
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91-3,351,800,78
Stroh86-0,700,400,17
Korn + Stroh3 -1,74,542,481,07
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91-2,911,600,70
Stroh86-1,000,900,40
Korn + Stroh3 -24,913,401,50
Senf Korn91-5,081,770,77
Stroh86-0,700,400,17
Korn + Stroh3 -1,56,132,371,03
Öllein Korn91-3,501,200,52
Stroh86-0,530,200,09
Korn + Stroh3 -1,54,301,500,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze86-1,000,640,28
Hanf (100-150 dt/ha TM) Ganzpflanze40-0,400,300,13
Miscanthus
(150-200 dt/ha TM)
Ganzpflanze80-0,150,120,05
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle22-0,350,140,06
Kraut15-0,200,040,02
Knolle + Kraut3 -0,20,390,150,07
Zuckerrübe Rübe23-0,180,100,04
Blatt18-0,400,110,05
Rübe + Blatt3 -0,70,460,180,08
Gehaltsrübe Rübe15-0,180,090,04
Blatt16-0,300,080,03
Rübe + Blatt3 -0,40,300,120,05
Massenrübe Rübe12-0,140,070,03
Blatt16-0,250,060,02
Rübe + Blatt3 -0,40,240,090,04
Futterpflanzen
SilomaisGanzpflanze28-0,380,160,07
SilomaisGanzpflanze35-0,470,180,08
RotkleeGanzpflanze20-0,650,130,06
LuzerneGanzpflanze20-0,650,140,06
KleegrasGanzpflanze20-0,580,140,06
LuzernegrasGanzpflanze20-0,580,150,07
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze20-0,530,160,07
FutterzwischenfrüchteGanzpflanze15-0,430,130,06
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen86-2,200,700,31
Stroh86-1,500,350,15
Samen + Stroh3 -814,203,501,54
Klee-, Luzernevermehrung Samen91-5,501,460,64
Stroh86-1,500,300,13
Samen + Stroh3 -817,503,861,70
1 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2 Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3 Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.


Tabelle 2 Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren


Kultur Nährstoffgehalt
 Stickstoffgehalt
in kg N/100 dt
FM1
Ganzpflanze
kg N/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
kg P2O5/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
kg P/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
Blumenkohl31,42810,304,53
Brokkoli37,14514,906,56
Buschbohne34,7259,204,05
Chicorée252512,105,32
Chinakohl16,3159,204,05
Dill, Frischmarkt 30309,204,05
Dill, Industrieware 30309,204,05
Erdbeeren-175,002,20
Feldsalat45459,904,36
Feldsalat, großblättrig 45459,904,36
Gemüseerbse5210022,9010,08
Grünkohl46,24916,307,17
Gurke, Einleger 17,1156,903,04
Knollenfenchel24,3206,903,04
Kohlrabi29,82810,304,53
Kohlrübe-2611,505,06
Kürbis252520,609,06
Mairüben (mit Laub) 171710,304,53
Möhre, Bund- 17178,203,61
Möhre, Industrie 17,3138,003,52
Möhre, Wasch- 16,8138,003,52
Pastinake33,32523,6010,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 454511,505,06
Petersilie, Blatt-, nach einem
Schnitt
43,64511,505,06
Petersilie, Wurzel- 424213,706,03
Porree27258,003,52
Radies20206,903,04
Rettich, Bund- 17177,603,34
Rettich, deutsch 17,1148,003,52
Rettich, japanisch 13,1106,002,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn -184,802,11
Rosenkohl46,96519,508,58
Rote Rüben 272811,505,06
Rotkohl25,6228,003,52
Rucola, Feinware 36,74010,304,53
Rucola, Grobware 36,74010,304,53
Salate, Baby Leaf Lettuce 35358,003,52
Salate, Blatt-, grün (Lollo,
Eichblatt, Krul)
19196,903,04
Salate, Blatt-, rot (Lollo,
Eichblatt, Krul)
19196,903,04
Salate, Eissalat 15,5145,702,51
Salate, Endivien, Frisée 25256,002,64
Salate, Endivien, glattblättrig 20206,002,64
Salate, Kopfsalat 18186,903,04
Salate, Radicchio 25259,204,05
Salate, verschiedene Arten 19196,903,04
Salate, Romana 20209,204,05
Salate, Romana Herzen 26,8249,204,05
Salate, Zuckerhut 202011,505,06
Schnittlauch, gesät, bis
1. Schnitt
505013,706,03
Schnittlauch, gesät, nach
einem Schnitt
505013,706,03
Schnittlauch, Anbau für
Treiberei
505013,706,03
Schwarzwurzel23,82316,007,04
Sellerie, Bund- 272712,605,54
Sellerie, Knollen- 26,72514,906,56
Sellerie, Stangen- 252511,505,06
Spargel ab
Ertragsbeginn
-268,203,61
Spinat, Blatt-, FM, Baby 454511,505,06
Spinat, Blatt-, Standard 404011,505,06
Spinat, Hack, Standard 363611,505,06
Stangenbohne, Standard 29,5259,204,05
Teltower Rübchen (Herbst-
anbau)
32,54524,1010,60
Weißkohl, Frischmarkt 24,2207,303,21
Weißkohl, Industrie 23,3207,303,21
Wirsing37,53511,505,06
Zucchini23166,002,64
Zuckermais31,73516,007,04
Zwiebel, Bund- 20206,002,64
Zwiebel, Trocken- 22,4188,003,52
1 FM = Frischmasse.


Tabelle 3 Erträge und Nährstoffgehalte, Grünland


Anzahl Nutzungen ErnteproduktNährstoffgehalt in kg/dt TM1
  NP2O5P
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze1,380,500,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze1,820,650,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze2,400,710,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze2,700,810,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze2,800,870,38
1 TM = Trockenmasse.


Tabelle 4 Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln


EinzelfuttermittelTM-
Gehalt %
N
kg/t TM
P2O5
kg/t TM
P
kg/t TM
Altbrot6524,03,01,3
Apfeltrester12213,34,01,8
Bierhefe, flüssig1 1084,026,011,4
Biertreber, siliert 2540,013,76,0
CCM26016,86,83,0
Fischmehl91100,875,633,3
Getreide, GPS1 3516,06,62,9
Getreideschlempe, frisch (Weizen) 6057,611,55,0
Getreideschlempe, getrocknet (Weizen) 9261,120,69,1
Haferschälkleie9011,23,91,7
Kartoffeleiweiß90134,411,55,0
Kartoffelpülpe, siliert 187,86,42,8
Kartoffelschlempe, frisch 5,552,815,36,8
Leinextraktionsschrot8960,122,09,7
Leinkuchen9059,220,69,1
Luzernegrünmehl9029,68,03,5
Magermilch, frisch 8,557,622,910,1
Maiskeimextraktionsschrot
(aus der Stärkeindustrie)
8940,016,07,1
Maiskleberfutter (23-35 % RP) 9040,019,58,6
Malzkeime9247,218,38,1
Maniok884,32,31,0
Melasseschnitzel9116,01,80,8
Molke, Permeat1 56,730,713,5
Pressschnitzel, siliert 2713,62,31,0
Rapsextraktionsschrot8961,027,512,1
Rapskuchen, fettarm 9058,627,512,1
Roggengrießkleie8825,622,910,1
Roggenkleie8825,925,411,2
Rübenkleinteile11712,04,82,1
Sojaextraktionsschrot 48 % RP
(HP, aus geschälter Saat)
8887,217,27,6
Sojaextraktionsschrot 44 % RP
(aus ungeschälter Saat)
8880,016,77,4
Sojaschalen8821,63,71,6
Sonnenblumenextraktionsschrot,
aus teilgeschälter Saat
8960,825,211,1
Sonnenblumen, GPS2 3513,45,62,5
Sauermolke, frisch 6,415,827,512,1
Süßmolke, frisch 621,615,36,8
Trockenschnitzel9013,32,31,0
Vollmilch, frisch 13,541,616,77,4
Weizengrießkleie87,528,224,110,6
Weizenkleie8825,629,813,1
Weizennachmehl8730,416,07,1
Zuckerrübenmelasse7821,61,10,5
Quelle: Staudacher und Potthast (2014), DLG-Futterwerttabellen, Schweine.
1 Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern, eigene Untersuchungen.
2 Quelle: BMEL-UAG Datengrundlagen.


Tabelle 5 Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere) sowie Schlachtgewicht


 NP2O5PSchlachtgewicht in % Lebendgewicht
 kg/tkg/tkg/tallemännl.
Tiere
weibl.
Tiere
Milchkühe
Kuhmilch 3,2 % RP 5,02,31,0
Kuhmilch 3,4 % RP 5,32,31,0
Kuhmilch 3,6 % RP 5,62,31,0
Stutenmilch3,51,40,6
Rind, milchbetont 25,013,76,0 561541461
Rind, fleischbetont 27,014,96,5581561501
Schweine25,611,75,1792
Schafe26,013,76,0482
Ziegen26,013,76,0482
Pferde bis 5 Monate 27,020,69,0
Pferde 5-36 Monate 30,017,47,6
Legehennen35,012,85,6
Masthähnchen30,09,24,0
Puten33,011,75,1
Enten30,011,55,0
Gänse30,012,15,3
Kaninchen30,014,96,5
Gehegewild26,013,76,0
Hühnerei 1.000 Stück (à 62,5 g) 1,190,260,11
Schafwolle128,00,90,4
Quelle: DLG (2014): Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, S. 14, 2. Auflage.
1 Quelle: Landwirtschaftskammer NRW.
2 Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern.


Tabelle 6 Stickstoffzufuhr durch Leguminosen


KulturHaupternteprodukt Mittl. Ertrag Symbiotische N-Bindung
bezogen auf
Haupternteprodukt
  TM1 % dt/ha FM2 kg N/ha kg N/dt FM2
Ernteprodukt
Körner
AckerbohneKorn (30 % RP) 86351755,00
ErbseKorn (26 % RP) 86351544,40
LinseKorn (26 % RP) 8615654,35
Lupine, blau Korn (33 % RP) 86301505,00
SojabohnenKorn (32 % RP) 86201065,30
TrockenspeiseerbseKorn (26 % RP) 86351524,35
WickeKorn (26 % RP) 8615664,39
Ganzpflanze
AckerbohneGanzpflanze20250950,38
EsparsetteGanzpflanze20200940,47
FuttererbseGanzpflanze20250950,38
KleeGanzpflanze204502930,65
Klee: Gras (50:50) Ganzpflanze205001650,33
Klee: Gras (70:30) Ganzpflanze205002300,46
Kleegras (30:70) Ganzpflanze20450900,2
Lupine, Futter Ganzpflanze20250950,38
LuzerneGanzpflanze204002600,65
Luzerne: Gras (50:50) Ganzpflanze205001650,33
Luzerne: Gras (70:30) Ganzpflanze205002300,46
Luzernegras (30:70) Ganzpflanze205301060,2
SerradellaGanzpflanze20150570,38
Sonst. einjährige
Leguminosenfutterpflanzen
Ganzpflanze20250950,38
Wicke, Futter Ganzpflanze20200760,38
1 TM = Trockenmasse.
2 FM = Frischmasse.



Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff (N) oder Phosphor (P) / Phosphat (P2O5)



(Nährstoff unterstreichen)

Tabelle 1 Erfassung der Hintergrunddaten für die betriebliche Stoffstrombilanz


1.Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:  
2.Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs in Hektar:  
3.Anzahl der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten in GV:  
4.Tierbesatzdichte im Betrieb in GV je Hektar:  
5.Beginn des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:  
6.Ende des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:  
7.Datum der Erstellung:  


Tabelle 2 Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz


 1234
 ZufuhrNährstoff
in kg
AbgabeNährstoff
in kg
1.Düngemittel insgesamt  Pflanzliche Erzeugnisse  
2.davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft  Tierische Erzeugnisse  
3.davon sonstige organische Düngemittel  Düngemittel insgesamt  
4.Bodenhilfsstoffe davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft  
5.Kultursubstrate davon sonstige organische Düngemittel  
6.Pflanzenhilfsmittel Bodenhilfsstoffe 
7.Futtermittel Kultursubstrate 
8.Saatgut einschließlich Pflanzgut und Ver-
mehrungsmaterial
 Pflanzenhilfsmittel 
9.Landwirtschaftliche Nutztiere  Futtermittel 
10.Stickstoffzufuhr durch Leguminosen  Saatgut einschließlich Pflanzgut und Ver-
mehrungsmaterial
 
11.Sonstige Stoffe  Landwirtschaftliche Nutztiere  
12.  Sonstige Stoffe  
13.Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb
in kg Nährstoff aus Zeilen 1 und 4 bis 11
 Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in
kg Nährstoff aus Zeilen 1 bis 3 und 6 bis 12
 
14.Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb
in kg Nährstoff je Hektar1
 Summe der Nährstoffabgabe
je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar1
 
15.Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und
Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Betrieb

16.Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und
Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Hektar1

17.Stickstoffdeposition im Betrieb über den
Luftpfad in kg N je Hektar2

1 Nicht bei Betrieben ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen.
2 Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundes-
amtes (http://gis.uba.de/website/depo1/) am Betriebssitz zu ermitteln.





Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 und Tabelle 2 (BGBl. 2017 I S. 3956)



Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 (BGBl. 2017 I S. 3957)


Tabelle 2 und Tabelle 3 (BGBl. 2017 I S. 3958)