(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.
(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.
(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) 1Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. 2Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach
§ 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
(1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.
(4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.
Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufbauzulage in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Vor dem 31. Dezember 2026 prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026.