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Verordnung zur Festsetzung des Anteils der für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen notwendigen Kosten an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung - ZKAV)

V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2738 (Nr. 50)
Geltung ab 20.12.2019; FNA: 751-20-1 Kernenergie

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:


§ 1 Festsetzung des Anteils



Der Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz, der auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes entfällt, wird wie folgt festgesetzt:

1.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und Emsland auf 23,3 Millionen Euro,

2.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,

3.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,

4.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf 78,8 Millionen Euro.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2019.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier