Auf Grund des §
11 Absatz 2 des
Luftverkehrsteuergesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des §
11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
- in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 7,50 Euro,
- 2.
- in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 23,43 Euro,
- 3.
- in anderen Ländern 42,18 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.