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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012 (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2012 - LuftVStAbsenkV 2012)

V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2732 (Nr. 67)
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 611-19-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Steuersätze 2012



Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 7,50 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 23,43 Euro,

3.
in anderen Ländern 42,18 Euro.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble