Artikel 10 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 SGB IX § 33, § 44, § 45, § 51, § 159a

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „vermittlungsunterstützende Leistungen" durch die Wörter „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 93" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „vermittlungsunterstützende Leistungen" durch die Wörter „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.

2.
In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 207a Abs. 2" durch die Angabe „§ 174 Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 160 bis 162" durch die Angabe „§§ 119 bis 121" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 104 bis 108" durch die Angabe „§§ 122 bis 126" ersetzt.

4.
In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Abs. 4" durch die Angabe „§ 140 Absatz 4" ersetzt.

5.
§ 159a wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 3 BKiSchG Änderung anderer Gesetze
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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