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§ 119 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt



(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus

zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,

zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,

einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,

einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,

einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.

(3) 1Das Integrationsamt beruft

auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind,

auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie

die Vertrauensperson.

2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. 3Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt.

4Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.

(4) 1In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. 2Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. 3Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören.

(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre. 2Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

 
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Zitierungen von § 119 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 SGB IX Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (vom 30.12.2016)
... schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119 ) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten ...
§ 118 SGB IX Widerspruch
... Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ( § 119 ). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen ...
§ 120 SGB IX Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
... Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds. (4) § 119 Abs. 5 gilt ...
§ 121 SGB IX Verfahrensvorschriften
... Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ( § 119 ) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 120) gilt ...
§ 158 SGB IX Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst (vom 30.12.2016)
...  4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119 ) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 120) treten in ... an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sind (§ 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1), Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 10 EinglVerbG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 wird die Angabe „§§ 160 bis 162" durch die Angabe „§§ 119 bis 121" ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 104 ...