Die
Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 2 Satz 11" durch die Wörter „§ 91 Absatz 2 Satz 15" ersetzt.
- 2.
- Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt nieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses das Bundesministerium für Gesundheit hierüber in Kenntnis."
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646