§ 3 Sachkunde des Compliance-Beauftragten
(1)
1Der Compliance-Beauftragte im Sinne des
§ 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben.
2Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
- 1.
- rechtliche Kenntnisse:
- a)
- Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,
- b)
- Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,
- c)
- Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,
- d)
- Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,
- e)
- soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und
- f)
- soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;
- 2.
- fachliche Kenntnisse:
- a)
- Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,
- b)
- Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,
- c)
- Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
- d)
- Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und
- e)
- Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
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interne Verweise§ 12 WpHGMaAnzV Übergangsregelung (vom 03.01.2018) ... vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für ...
Zitat in folgenden NormenWertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen ... „Anlagestrategieempfehlung oder Anlageempfehlung" ersetzt. (5) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 ...
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ... Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... werden;". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „ § 3 " wird durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) Die ... bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 3" wird durch die Angabe „ § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 7. ... Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde" durch das ... vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für ...
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