§ 8 Inhalt der Anzeigen
- 1.
- die Bezeichnung der Vorschrift des § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die Anzeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden soll,
- 2.
- den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbeiters und
- 3.
- den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
- 1.
- das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist,
- 2.
- den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitgeteilte eindeutige alphanumerische Kennnummer dieses Mitarbeiters nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 sowie,
- 3.
- sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat, die Bezeichnung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder sonstigen Organisationseinheit, der der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt,
enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 WpHGMaAnzV Inhalt der Datenbank (vom 03.01.2018) ... Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 87 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes ... das die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und c) die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden, die diese frühere Tätigkeit ...
§ 12 WpHGMaAnzV Übergangsregelung (vom 03.01.2018) ... Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der ...
Zitat in folgenden NormenWertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV ... 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der ... 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7, § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenHonoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ... 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnWertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
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