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Artikel 5 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 5 Pflichten



(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

1.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

2.
ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,

3.
das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,

4.
ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.

(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1.
die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

2.
ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,

3.
ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 5 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

4.
nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht geführt wird,

5.
auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1.
ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,

2.
entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird,

3.
entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird,

4.
ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,

5.
ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit verloren hat.

(4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden,

2.
das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

2a.
das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt wird,

3.
das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,

4.
die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

5.
bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Nummer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,

6.
die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2 Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden,

7.
die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,

8.
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,

9.
die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18 Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein eingehalten werden,

10.
das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,

11.
ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.

(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,

1.
ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,

2.
ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen,

3.
ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen,

4.
wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,

5.
wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein abgelaufen ist,

6.
wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeordnet wurde.

(6) Jedes Mitglied der Besatzung

1.
muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,

2.
(aufgehoben)

3.
muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,

4.
darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.

(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.

(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 5 RheinSchPersEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 06.06.2019 BGBl. 2019 II S. 474
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 14.09.2018 BGBl. 2018 II S. 378
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
aktuell vorher 27.06.2012Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 21.06.2012 BGBl. 2012 II S. 618
aktuellvor 27.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 RheinSchPersEV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
... fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 2. ... sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit ... dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ... vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird, 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine ... eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird, 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 6. ... oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder 7. entgegen ... 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder 7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt ... wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug geführt wird. (3) Ordnungswidrig im ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird, 2. entgegen Artikel 5 ... 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 2a nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird, 3. entgegen Artikel 5 ... oder Nummer 2a nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird,  ... sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird, 4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 5. ... dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 5. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt, 6. entgegen Artikel ... Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt, 6. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird, 7. entgegen Artikel 5 Absatz ... 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird, 7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann, 8. ... sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann, 8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,  ... sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann, 9. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 ... Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird, 11. entgegen ... nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird, 11. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig abgeliefert oder rechtzeitig ... abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt wird, oder 12. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des ... wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung 1. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann oder 2. entgegen Artikel 5 Absatz ... Absatz 6 Nummer 1 seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann oder 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 ... wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. (6) Ordnungswidrig im ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 4 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 2. Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In ...

Fünfte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 14.09.2018 BGBl. 2018 II S. 378
Artikel 2 5. RheinSchPÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. das anerkannte ... wird,". 2. In Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „ Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 " die Wörter „oder Nummer 2a" ...

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 2 7. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Absätze 10 bis 20. 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte ... ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem ... Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden ... bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit ...

Siebte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. 2019 II S. 474
Artikel 2 7. RheinSchPÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
...  Artikel 5 Absatz 2 Nummer 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. ...

Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618
Artikel 2 RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" ersetzt. 2. In Artikel 5 Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe „Satz 2" ein Komma und die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 1018; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Artikel 1 RadarPatEVB Anwendungsbereich (vom 05.06.2014)
... Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11 und Absatz 6 und Artikel ...