(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach §
3 Nummer 10 des
Energiewirtschaftsgesetzes haben der Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach §
12g Absatz 1 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vorzulegen. Dieser muss die in §
12g Absatz 1 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben enthalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benennen, die von einer Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betroffen sein könnten.
(2) Dem Bericht sind die jeweils aktuellen Gefährdungsszenarien zugrunde zu legen. Die Gefährdungsszenarien werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur erstellt und regelmäßig aktualisiert. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Gefährdungsszenarien rechtzeitig vor der Erstellung des Berichts an die Betreiber von Übertragungsnetzen.
§ 4 ÜNetzSchV Sicherheitspläne ... kritischen Anlage, 2. Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen ... 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 ...