Artikel 5 - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (FZVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 KfzPflVV § 5

In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

 
„6.
ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt."

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 5 AuslPflVNOG Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 ...


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