In §
5 Absatz 1 der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
-
- „6.
- ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119