Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung (3. ZulKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.01.2012 BGBl. I S. 119 (Nr. 5); Geltung ab 01.02.2012
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2012 ZulKostV Anlage

Die Anlage zur Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 2)

Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:

ThemenbereichStundensatz
Euro
Fachbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung
82 Kinematik
Schall
Angewandte Akustik
Themenbereich 2
Durchfluss
93 Gase
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und
Magnetismus
73 Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
89 Radioaktivität
Strahlentherapie und Röntgen-
diagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Ionenbeschleuniger und Referenz-
strahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle
Metrologie
85 Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete
Größen
83 Masse
Festkörpermechanik
Themenbereich 7
Metrologie in der
Chemie
78 Metrologie in der Chemie
Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10
Thermometrie
89 Detektorradiometrie und Strahlungs-
thermometrie
Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen 85Gesetzliches Messwesen und Techno-
logietransfer
70Justitiariat


 
".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler



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