§ 9 Persönliche Anforderungen
(1) Eine Person darf nur
- 1.
- Pflanzenschutzmittel anwenden,
- 2.
- über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,
- 3.
- Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,
- 4.
- Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
- 5.
- Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,
wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
(2) 1Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. 2Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominderungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten zu informieren. 3Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder der Inhaber des Nachweises wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen verstoßen hat.
(4) 1Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. 2Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. 3Kann der Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme setzen. 4Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist kein Sachkundenachweis erforderlich für die
- 1.
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich,
- 2.
- Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
- 3.
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
- 4.
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über
- 1.
- Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
- 2.
- das Verfahren für deren Nachweis,
- 3.
- die Gestaltung des Sachkundenachweises,
- 4.
- Informationspflichten von Inhabern eines Sachkundenachweises,
- 5.
- die Wiedererlangung des Sachkundenachweises durch Personen, denen der Sachkundenachweis nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 entzogen oder widerrufen worden ist,
- 6.
- die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4 sowie
- 7.
- über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2
zu erlassen.
(7) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 6 zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht. 2Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
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interne Verweise§ 12 PflSchG Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (vom 13.07.2021) ... von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3 , sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich ... die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, ...
§ 23 PflSchG Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ... nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt. Derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die ... für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen sowie den Sachkundenachweis nach § 9 Absatz 3 entziehen, wenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet ... gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 10 ...
§ 74 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023) ... nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen werden. (6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Bei Personen, die am 14. ... 2012 die Sachkunde ergeben hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des § 9 . Personen nach Satz 1 können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der ... am 14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der Dreijahreszeitraum für Fort- und ... 1 beginnt der Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar 2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 genannten ... zuständige Behörde kann den in Satz 1 genannten Personen die Ausübung der in § 9 Absatz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, ... ausübt, nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung. 2. Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Pflanzenschutz-GeräteverordnungArtikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Pflanzenschutz-SachkundeverordnungArtikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit LuftfahrzeugenArtikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1970
Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von TomatenArtikel 5 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26, 28
Sonstige
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher VerordnungenV. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-SachkundeverordnungV. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Zitat in folgenden NormenAltes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)
V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
§ 13 ChemBiozidDV Sachkunde für die Abgabe ... Fassung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt, 2. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli ...
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 PflSchSachkV Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ... Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen ... Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage 1. eines ... S. 71). (2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen ... Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage 1. eines ...
§ 2 PflSchSachkV Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises (vom 08.09.2015) ... 3. die a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes, b) die Endziffer 2 für eine ... b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, c) die Endziffer 3 für eine ... c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes. Das Bundesministerium ...
§ 3 PflSchSachkV Prüfungen ... praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne 1. des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 2. des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des ... im Sinne 1. des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 2. des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes besitzt. (2) Die ... sind die Inhalte der Teile A und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im ... bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 ... (4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe ... Teil der Prüfung der Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Beratungssituation ...
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1970
§ 1 PflSchLuftAnwV Antrag ... angrenzenden Wohngebieten, 7. Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders nach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, soweit die entsprechenden Angaben der zuständigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnAltes Land Pflanzenschutzverordnung
V. v. 25.04.2013 BAnz AT 02.05.2013 V1
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