Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung - PflSchGerätV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |

Abschnitt 1 Freiwillige Prüfung von Neugeräten

§ 1 Antrag auf Prüfung



(1) 1Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektronisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgelegten Muster zu stellen. 2In dem Antrag ist anzugeben, ob

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2.
die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes

geprüft werden sollen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist.

(4) 1Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13). 2Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind.




§ 2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte



(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:

1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,

3.
Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,

4.
Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,

5.
Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,

6.
Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,

7.
Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und

8.
Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.

Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1.
die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,

2.
ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,

3.
ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist,

4.
eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,

5.
die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

6.
im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und

7.
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen.

(4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.


Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

§ 3 Grundsatz der Prüfung



(1) 1Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. 2Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. 3Soweit in § 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.

(2) 1Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. 2Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen. 3Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.

(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden.




§ 4 Zeitpunkt der Kontrolle



(1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein.

(2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) geprüft worden sind und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu lassen.

(3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten müssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeitpunkt kontrolliert worden sein.


§ 5 Prüfplakette



(1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzuweisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat.

(2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes, die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss.

(3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüfnummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Bestimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Plakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes verpflichtet.

(4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.

(5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.


§ 6 Verwendungsverbot



Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet werden.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein Pflanzenschutzgerät verwendet.


§ 8 (aufgehoben)







Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1



Muster Antragsformular (BGBl. I 2019 S. 508)





Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4) Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2 (BGBl. I 2013 S. 1965)



Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen



Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,

1.
Sprühflaschen,

2.
Druckspeicherspritzen,

3.
Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,

4.
handbetätigte Rückenspritzgeräte,

5.
motorbetriebene Rückenspritzgeräte,

6.
motorbetriebene Rückensprühgeräte,

7.
tragbare Granulatstreugeräte oder

8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.




Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass

1.
sie zuverlässig funktionieren,

2.
sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,

3.
sie ausreichend genau dosieren und verteilen,

4.
sie sich sicher befüllen lassen,

5.
sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,

6.
Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,

7.
der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,

8.
sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,

9.
sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,

10.
sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,

11.
sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,

12.
sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und

13.
die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können.


Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen



Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,

2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,

3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder

4.
Bodenentseuchungsgeräte.




Anlage 6 (zu § 5) Muster der Plakette


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster der Plakette Geprüftes Pflanzenschutzgerät (BGBl. I 2013 S. 1969)