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§ 61 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in § 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwachung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Ausnahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände, erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Zolldienststellen wirken auch bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln mit.

(2) Die Zolldienststellen können

1.
Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle oder Behandlungsstelle weiterleiten,

2.
soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen,

3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von Satz 1 eingeschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 61 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Pflanzengesundheit
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2354

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Zitierungen von § 61 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Pflanzengesundheit
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 PflGesGEG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... 1 Nummer 2 Buchstabe h" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von ...