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Artikel 2 - Gesetz zur Pflanzengesundheit (PflGesGEG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354 (Nr. 41); Geltung ab 13.07.2021
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Artikel 2 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 13. Juli 2021 PflSchG § 6, § 7, § 8, § 12, § 14, § 59, § 61, § 62, § 68, § 72

Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

§ 7 (weggefallen)".

2.
In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62" ersetzt.

3.
§ 7 wird aufgehoben.

4.
In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f", „oder § 7 Absatz 1 Satz 1" und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

5.
§ 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,".

6.
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,

a)
zu verbieten,

b)
zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,

c)
von einer Anzeige abhängig zu machen,".

7.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie" gestrichen.

9.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Befugte Zolldienststellen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist."

10.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

b)
In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter „Buchstabe a, Nummer" jeweils durch ein Komma ersetzt.

11.
In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2" und das anschließende Komma sowie die Wörter „und des § 7 Absatz 1" gestrichen.