Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (6. BRAO§ 206DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 189 (Nr. 7); Geltung ab 14.02.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2012 BRAO§206DV Anlage 1

Die Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Zeile „- in Chinesisch Taipei: Lü shi" wird folgende Zeile eingefügt:

„ - in Ecuador: Abogado".

2.
Nach der Zeile „- in Kanada: Barrister, Solicitor" wird folgende Zeile eingefügt:

„ - in Kolumbien: Abogado".

3.
Nach der Zeile „- in Panama: Abogado" wird folgende Zeile eingefügt:

„ - in Peru: Abogado".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2012.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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