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§ 3 - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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§ 3 Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall



Werden von einem Betreiber mehrere der in § 1 bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für mehrere Anlagen einen gemeinsamen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.

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