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§ 1 - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall



(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.
Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;

2.
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde

a)
zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,

b)
zur Kompostierung von Abfällen;

3.
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;

4.
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;

5.
ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.

(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.
Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;

2.
Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:

a)
anorganische Säuren, Laugen, Salze,

b)
organische Lösemittel,

c)
Farb- und Anstrichmittel,

d)
Kältemittel,

e)
polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,

f)
Pharmazeutika,

g)
Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

3.
Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;

4.
Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;

5.
Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;

6.
Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;

7.
Krankenhäuser und Kliniken.

Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbfBeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfBeauftrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AbfBeauftrV Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
... zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der ...
§ 3 AbfBeauftrV Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall
... von einem Betreiber mehrere der in § 1 bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für mehrere Anlagen einen gemeinsamen ...
§ 4 AbfBeauftrV Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
... von in § 1 bezeichneten Anlagen soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder ...
§ 5 AbfBeauftrV Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern
... ein oder mehrere Betreiber von in § 1 bezeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens ... für Abfall gestatten; dies setzt voraus, daß im Betriebsbereich der in § 1 bezeichneten Anlagen eine oder mehrere Personen mit der erforderlichen Sachkunde und ...
§ 6 AbfBeauftrV Ausnahmevorschrift
... zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer in § 1 bezeichneten Anlage im Einzelfall von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ...