Berichtigung - Berichtigung des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (8. StUGÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 442 (Nr. 12); Geltung ab 31.12.2011
Berichtigung

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Berichtigung ändert mWv. 31. Dezember 2011 8. StUGÄndG Artikel 1, StUG § 15

Das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a muss wie folgt lauten:

 
„a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden." "

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

In Vertretung Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel



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