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Artikel 2 - Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBeamtGewG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 BBG § 13, § 14, § 17, § 22, § 27, § 92, § 95, § 108, § 113, § 147

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,".

2.
In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

3.
In § 17 Absatz 2 bis 5 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Für" die Wörter „die Zulassung zu den" eingefügt.

4.
§ 22 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder

b)
seit der letzten Beförderung,

es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden."

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

6.
§ 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,

1.
wenn sie

a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen oder

b)
nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und

2.
wenn zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen.

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besoldung dürfen auch zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend."

7.
In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung" die Wörter „mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" eingefügt.

8.
Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden."

9.
§ 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „zurückzugeben" die Wörter „oder zu vernichten" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden."

10.
Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn

1.
sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und

2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBeamtGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBeamtGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 4 BwRefBeglG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ...