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Artikel 1 - Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBeamtGewG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht".

b)
Die Angabe zum 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

„1.
Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 bis 19b".

c)
Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„4.
Abschnitt: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen 42 bis 51".

2.
Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich".

3.
§ 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b ersetzt:

„§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes

(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen, und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.

(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages."

4.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen werden."

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie

3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt." ersetzt.

6.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Zulassung zu der Laufbahn" durch die Wörter „den Erwerb der Laufbahnbefähigung" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,".

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten)."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „und 3" ersetzt und werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „Nummer 2 bis 5" eingefügt.

ee)
In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Personalbedarfs," die Wörter „mit bis zu drei Jahren" eingefügt.

ff)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „2 und 5" durch die Angabe „3 und 6" ersetzt.

gg)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 2,".

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

c)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2 Nummer 1" die Angabe „oder 2" gestrichen.

7.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie

3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend" durch die Wörter „, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „, wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten" eingefügt.

9.
Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„4.
Abschnitt Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen".

10.
Nach § 42a wird folgender § 43 eingefügt:

„§ 43 Personalgewinnungszuschlag

(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht.

(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen:

1.
in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grundgehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,

2.
in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt.

(4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.

(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Bedeutung des Dienstpostens,

2.
die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,

3.
die Bewerberlage,

4.
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,

5.
die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.

Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren.

(6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1.
während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

2.
während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3.
während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

4.
bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen,

5.
bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums.

Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016."

11.
Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 werden die Wörter „der Absätze 6 und 7" durch die Wörter „des Absatzes 6 oder des Absatzes 7" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

12.
Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:

„§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,

2.
einer Rufbereitschaft,

3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen."

14.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „materiellen" das Wort „Mehraufwendungen" und werden nach dem Wort „dieser" die Wörter „Mehraufwendungen oder" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „hat" die Wörter „, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen." ersetzt.

15.
In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2011

16.
Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:

„§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie

(1) Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007 zu berücksichtigen.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

„§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012."

18.
§ 74 wird wie folgt gefasst:

„§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015."

19.
§ 82 wird wie folgt gefasst:

„§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten

(1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehemaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beamten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist günstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wirkung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1 nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem 22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist § 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung."

20.
Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

„§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes

(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.

(2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 gewährt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

21.
§ 85a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung entfällt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik" wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe „Umweltbundesamt" wird die Angabe „Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung" eingefügt.

cc)
Die Angabe „Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" wird durch die Angabe „Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe" ersetzt.

b)
Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Außen- und Geländedienst" durch das Wort „Außendienst" ersetzt.

bb)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Außen- und Geländedienst" durch das Wort „Außendienst" ersetzt.

c)
Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes" durch das Wort „Einsatzführungsdienstes" ersetzt.

bb)
In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes" durch das Wort „Einsatzführungsdienstes" ersetzt.

d)
Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a.
Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in

a)
Flugsicherungssektoren,

b)
Flugsicherungsstellen,

c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2.
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

3.
als Flugberatungspersonal in

a)
Flugsicherungsstellen,

b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb)
ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

6.
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."

e)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „als fliegendes Personal" durch die Wörter „in fliegerischer Verwendung" ersetzt.

bb)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16" durch die Wörter „in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A" ersetzt.

bbb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,".

ccc)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

cc)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „von" durch das Wort „vom" ersetzt.

dd)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1

 
a)
Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,

b)
Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,

c)
Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,

d)
Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist."

ee)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Nummer 8" die Angabe „oder 8a" eingefügt.

 
f)
Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst."

g)
Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a)
als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b)
als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,".

bb)
In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „an Bord" durch die Wörter „als Besatzungsangehörige" ersetzt.

h)
In Vorbemerkung Nummer 30 Absatz 2 werden die Wörter „oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage" gestrichen.

i)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 10" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „*)" gestrichen.

bb)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)."

cc)
Die Fußnote * wird aufgehoben.

j)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 11" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „5)" angefügt.

bb)
Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

„5)
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)."

k)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)" wird die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 16)" eingefügt.

bb)
Folgende Fußnote 16 wird angefügt:

„16)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2."

l)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" wird die Angabe „- als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -" gestrichen.

bb)
Der Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" wird die Angabe „12)" angefügt.

cc)
Folgende Fußnote 12 wird angefügt:

„12)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16."

m)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe

„Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -"

wird durch die Angabe

„Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -"

ersetzt.

bb)
Die Angaben „Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" und „Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information" werden gestrichen.

cc)
Nach der Angabe

„Direktor und Professor

-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)"

wird die Angabe

„-
als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -

-
als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -"

eingefügt.

dd)
Die Angabe „Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik" wird gestrichen.

ee)
Die Angabe „Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" wird durch die Angabe „Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe" ersetzt.

n)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"

werden folgende Angaben eingefügt:

„Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information".

bb)
Die Angabe „Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes" wird gestrichen.

o)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe „Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" gestrichen.

p)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Direktor beim Bundesverfassungsgericht" wird gestrichen.

bb)
Die Angabe „Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek" wird durch die Angabe „Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek" ersetzt.

cc)
Nach der Angabe „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)" wird die Angabe „Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung" eingefügt.

dd)
Nach der Angabe „Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes" wird die Angabe „Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes" eingefügt.

ee)
Die Angabe „Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" wird gestrichen.

ff)
Nach der Angabe „Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" wird die Angabe „Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" eingefügt.

gg)
Die Angaben „Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts" und „Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts" werden gestrichen.

q)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung" wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe „Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" werden folgende Angaben eingefügt:

„Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts".

r)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe „Bundesbankdirektor 2)" die Angabe „Direktor beim Bundesverfassungsgericht" eingefügt.

23.
Anlage IX wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden wie folgt gefasst:

„Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Diens-
tes und Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9
245,86
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Diens-
tes und Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9
210,00
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und
des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere
des Truppendienstes ab Be-
soldungsgruppe A 13
271,47
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
169,03
Beamte des gehobenen Diens-
tes und Offiziere der Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
wie Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9,
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
169,03
Nummer 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
107,56
Beamte des gehobenen Diens-
tes und Offiziere der Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
wie Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
169,03
Beamte des höheren Dienstes
und Offiziere des Truppen-
dienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
235,61".


 
b)
Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden wie folgt gefasst:

„Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64".






 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2012 (16.07.2012)Berichtigung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.07.2012 BGBl. I S. 1489

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBeamtGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBeamtGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BBeamtGewG Inkrafttreten (vom 22.03.2012)
... Nummer 5, 6, 11a und 12 treten mit Wirkung vom 25. März 2010 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 16 ... Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft. (8) Artikel 9 Nummer 14 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1771
Anlage 2 BBesGÜB 2012/2013
... vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). **) Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 ... 13 224,39". ***) Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
Anhang 5 BBVAnpG 2012/2013 zu Artikel 1 Nummer 3
... vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). **) Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 ... A 13 235,61. ***) Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 ...

Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
Eingangsformel SanOffzVergVEV
... Grund des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) eingefügt worden ist, und auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1489
Berichtigung BBeamtGewGBer
... vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Artikel 1 Nummer 22 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe k wird wie folgt ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 7 BwRefBeglG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie ...