§
11 der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" eingefügt.
- 2.
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „bis 3" gestrichen.
- c)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln."
- 3.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einrichtung" das Wort „dauerhaft" eingefügt sowie das Wort „außerordentliche" durch das Wort „außerplanmäßige" und die Wörter „dem Grad der Wertminderung" durch die Wörter „Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" ersetzt.
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246