§ 4 - Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 118 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 06.04.2012; FNA: 860-3-36 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung G. v. 20. Mai 2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 m.W.v. 1. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 4 AZAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2020Artikel 18 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 03.02.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
vom 27.01.2017 BGBl. I S. 133
aktuellvor 03.02.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AZAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AZAV Zulassungsverfahren (vom 01.10.2020)
... prüft die fachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen der §§ 3 und 4 ortsbezogen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
V. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 133
Artikel 1 1. AZAVÄndV Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
...  4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 18 BeWeAusbFG Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
...  c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...


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