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Änderung § 4 AZAV vom 01.10.2020

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§ 4 AZAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 4 AZAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung


(Text alte Fassung)

(1) Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit soll ihre Zustimmung nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen.


(Text neue Fassung)

Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.

(heute geltende Fassung) 

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