Verordnung zur Änderung der Zweiradmechanikermeisterverordnung (2. ZwrMechMstrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.2012 BGBl. I S. 603 (Nr. 16); Geltung ab 01.06.2012
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 ZwrMechMstrV § 7

In § 7 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeisterverordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter „zwei Arbeitstage" durch die Wörter „einen Arbeitstag" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer



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