Änderung Anlage BDBOS-KostV vom 15.08.2013

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Anlage BDBOS-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage BDBOS-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


Gebühren-
nummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro

(Text neue Fassung)


Gebühren-
nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro

1 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS | 234
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal

2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS | 263
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) ohne Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS | 170
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal

4 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) mit Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS | 198
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

5 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle ohne Über-
prüfung durch die BDBOS | 328
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

6 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
durch die BDBOS | 384
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

7 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch
die BDBOS | 263
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

8 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) mit Überprüfung durch
die BDBOS | 320
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

9 | Entscheidung über die angezeigte Ände-
rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des
BDBOS-Gesetzes | 70

10 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung
nicht zertifizierter Endgeräte im Digital-
funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1
des BDBOS-Gesetzes | 121






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