Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach §
7 Abs. 1 des
Tierzuchtgesetzes genetische Besonderheiten und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfüllung der in §
1 Abs. 2 des
Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden, beschränkt werden.
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904