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Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)


Eingangsformel 1,2)



Auf Grund

-
des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 11 bis 14 und des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) sowie

-
des § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
§ 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist.
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei

a)
eine nationale Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Samen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und

b)
eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen zugelassen ist;

2.
eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des Tierzuchtgesetzes, wobei

a)
eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Embryonen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und

b)
eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen ist;

3.
ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ein Zuchtmaterialbetrieb nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1);

4.
eine individuelle Zulassungsnummer eine Nummer nach Artikel 2 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;

5.
eine Kennzeichnungsnummer eine von der zuständigen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmaterialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;

6.
eine individuelle Kennnummer eines Tieres die Zuchtbuchnummer des Tieres oder, falls das Tier keine solche hat, die Nummer nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), falls nicht vorhanden, bei Schweinen eine individuelle Tiernummer;

7.
Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.


Kapitel 2 Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme

§ 2 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person



(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutztierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Tierzucht erworben haben.

(2) 1Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich entsprechen. 2Die Ausnahmegenehmigung kann entsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine bestimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden.

(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1 gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwortliche Person fort.


§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere



(1) 1Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,

1.
wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch einzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 überschreiten;

2.
wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;

3.
dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:

a)
zu den Zuchttieren über

aa)
die individuelle Kennnummer des Tieres,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten und

b)
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über

aa)
die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung und

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;

4.
wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;

5.
wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;

6.
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 5 zu machen sind;

7.
dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;

8.
welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;

9.
unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtbuch geändert werden dürfen.

2Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entsprechend auch für Vorbuchtiere zu treffen.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes aufzubewahren. 2Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.

(3) 1Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. 2Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.

(4) 1Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren. 2Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.

(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.

(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtprogramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.


§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine



(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.

(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,

1.
wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;

2.
wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;

3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:

a)
bei Hybridzuchtschweinen über

aa)
die individuelle Kennnummer des Tieres,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und

b)
bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über

aa)
die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung und

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;

4.
wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;

5.
wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;

6.
welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprüfung nach Nummer 5 zu machen sind;

7.
dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;

8.
welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;

9.
unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtregister geändert werden dürfen.

(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmens aufzubewahren. 2Den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.

(4) 1Das Zuchtregister muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. 2Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.

(6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.


§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren



(1) 1Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. 2Dabei sind

1.
Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen und

2.
Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Muttersau zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können.

(2) 1Bei der Identifizierung eines Fohlens muss

1.
eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnachweis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das Zuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch den Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder

2.
in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das den Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.

2Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.


§ 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen



(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss

1.
mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier - keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung (EU) 2016/1012" eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein,

2.
sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Angaben enthalten,

3.
in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt werden und

4.
sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterscheiden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264 vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist.

(2) 1EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:

1.
bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,

2.
bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder

3.
bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.

2Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.

(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1) auszustellen.


§ 7 Pferdesportliche Veranstaltungen



(1) 1Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht benachteiligt werden. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,

2.
regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder

3.
Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.

(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.

(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).


§ 8 Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse



Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.


§ 9 Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.

(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.


Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Abschnitt 1 Künstliche Besamung

§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation



Eine nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.


§ 11 Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation



1Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass

1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen;

2.
Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;

3.
die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;

4.
unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;

5.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben;

6.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;

7.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;

7a.
bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;

8.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;

9.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;

10.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;

11.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,

a)
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und

b)
14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;

12.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich

a)
bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung,

b)
des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,

c)
der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und

d)
der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie,

e)
sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres;

13.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;

14.
Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;

15.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,

a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder deren Durchführung veranlasst,

b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

c)
festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die festgestellten Mängel mitteilt;

16.
die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten Mängel behoben werden.

2§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.


§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation



1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. 2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus

1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von

2.
dem Buchstaben B und

3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation

a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,

b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,

c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und

d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,

4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.


§ 13 Kennzeichnung von Samen



(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und

1.
im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder

2.
im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer

feststellbar sind.

(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:

1.
bei

a)
reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,

b)
Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;

2.
den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;

3.
das Datum der Samengewinnung;

4.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.

(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;

2.
bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.

(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.

(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.

(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. 2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.


§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein



(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere und den Bezug zu den dafür ausgestellten Dokumenten,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird,

3.
die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,

4.
die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer, sowie

5.
die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners und der antibiotischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.

(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen:

1.
das Datum der Vernichtung,

2.
die Anzahl der vernichteten Samenportionen und

3.
der Name und die individuelle Kennnummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war.

(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und

4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des Samendepots, des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

(4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,

4.
im Falle einer Verwendung nach

a)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder

b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und

5.
den Namen und die Anschrift des Empfängers.

(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der empfangenen Samenportionen,

4.
im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die individuelle Zulassungsnummer und

5.
die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern der Samen unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.

(6) 1Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots,

4.
Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,

5.
das Datum der Abgabe und

6.
die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Besamungsstation oder des empfangenden Samendepots.

2Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.

(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.

(8) 1Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. 2Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.


§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen



(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:

1.
die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,

2.
die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist,

3.
das Datum der Verwendung,

4.
den Namen des Verwenders und

5.
den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.

(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.

(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.

(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich

1.
Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden oder

2.
Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind.

(5) 1Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. 2Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 3Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.

(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.


Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung

§ 16 Prüfeinsatz



(1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,

1.
die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder

2.
die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungsprüfung unterzogen werden

a)
vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, oder

b)
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.

(2) 1Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. 2Die Beschreibung enthält Angaben zur

1.
Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung der väterlichen und mütterlichen Abstammung der Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungsprüfung ausgeschlossen sind,

2.
Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,

3.
Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenportionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden soll, sowie zur

4.
möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl von Trächtigkeiten.

3Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so durchgeführt werden, dass die für den Besamungseinsatz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.

(3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.

(4) 1Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen. 2Spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen:

1.
die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung,

2.
die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie

3.
die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind.

3Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festgelegten Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten vorzunehmen.


Abschnitt 3 Embryotransfer

§ 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit



Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen vorhanden sind.


§ 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit



(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass

1.
Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;

2.
Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden können, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;

3.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;

4.
Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;

5.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,

a)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;

6.
die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.

(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass

1.
die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;

2.
die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.

(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.


§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit



1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. 2Diese Nummer besteht aus

1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von

2.
dem Buchstaben E und

3.
einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit

a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,

b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,

c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und

d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,

4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.


§ 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen



(1) 1In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:

1.
bei

a)
reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,

b)
Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,

2.
das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,

3.
bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und

4.
die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.

2Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen anzugeben.

(2) 1Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,

2.
die Art der Manipulation des Embryos

a)
bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,

b)
bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,

c)
bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,

d)
bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,

e)
bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,

f)
bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.


§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein



(1) 1Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

2.
bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der Befruchtung,

3.
die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und

4.
sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer.

2Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. 3Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeichnen:

1.
die Art der Konservierung und Konfektionierung,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryonen,

4.
der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder Embryonen und

5.
bei Embryonen das Entwicklungsstadium.

(2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.

(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und jeden Embryo folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und

3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

(4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Embryos folgende Angaben aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Einrichtung und

4.
die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.

(5) 1Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu machen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,

4.
Art und Ergebnis der Behandlung,

5.
das Datum der Abgabe und

6.
die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

2Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.

(6) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.

(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name und die Anschrift des Verwenders anzugeben.

(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spendertiere ausgestellt haben.


§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen



(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:

1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,

2.
die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
das Datum der Verwendung des Embryos,

4.
den Namen des Verwenders,

5.
den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und

6.
die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.

(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.

(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.


Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang

§ 23 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung



(1) 1Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25 auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit

1.
die Daten zur Vermarktung von Samen, Eizellen und Embryonen notwendig sind;

2.
im Falle von Samen die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfung sich auf die Nachkommen des jeweiligen Spendertieres beziehen oder die Daten und Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sich auf das jeweilige Spendertier beziehen, dessen Samen von der Besamungsstation oder dem Samendepot abgegeben wurde.

2Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.

(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten

1.
der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des Spendertieres sowie die Sicherheiten der jeweiligen Zuchtwerte,

2.
Angaben über genetische Defekte und Besonderheiten des Spendertieres nach dem Zuchtprogramm und

3.
zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkommen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten und Mittelwerte.

(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den Zuchtverband veröffentlicht.


Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Abschnitt 1 Ausbildungsstätten

§ 24 Anforderungen an Ausbildungsstätten



(1) 1Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann befristet werden.

(2) 1Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen. 2Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. 3Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26, 29 oder 32 fest.

(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Abschnitt 2 Lehrgänge über künstliche Besamung

Unterabschnitt 1 Lehrgänge für Besamungsbeauftragte

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und

1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,

2.
eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,

3.
ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,

4.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder

5.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.


§ 26 Lehrinhalte



(1) 1Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;

3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.

(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.


§ 27 Abschlussprüfung



(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.

(3) 1Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.

(4) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


Unterabschnitt 2 Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung

§ 28 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.


§ 29 Lehrinhalte



(1) 1Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene und Tierschutz;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.


§ 30 Abschlussprüfung



(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


Abschnitt 3 Lehrgänge über Embryotransfer

§ 31 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur teilnehmen, wer

1.
die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Besamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und

2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt hat.


§ 32 Lehrinhalte



(1) 1Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Auswahl der Empfängertiere;

4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.


§ 33 Abschlussprüfung



(1) 1Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. 2§ 27 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich diese Befugnis bezieht.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,

2.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,

3.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,

4.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,

5.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,

6.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,

7.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,

8.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,

9.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,

10.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Krankheiten oder anzeigepflichtigen Tierseuchen ist,

11.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder

12.
entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.


§ 35 Übergangsvorschriften



(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen

1.
an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich;

2.
an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich.

(2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.


§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 36 ändert mWv. 22. Juli 2021 TierZOV SamEnV TierZGLehrgV RindZLpV SchafZiegeZLpV SchwZLpV PfZLpV



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;

d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;

e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

2.
Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass

a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.


Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11) Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tierart Voraussetzungen zur
Aufnahme in die Quarantäne
Voraussetzungen zur Über-
nahme aus der Quarantäne in
die Besamungsstation
Überprüfungen bei samen-
spendenden Tieren
RindVoraussetzungen nach
Anhang II Teil 1 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe a und b
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
Voraussetzungen nach
Anhang II Teil 1 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe c und d
der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/686
Überprüfungen nach Anhang II
Teil 1 Kapitel I Nummer 2
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
SchweinVoraussetzungen nach
Anhang II Teil 2 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe a und b
der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/686
Voraussetzungen nach An-
hang II Teil 2 Kapitel I Num-
mer 1 Buchstabe c und d der
Delegierten Verordnung (EU)
2020/686
Überprüfungen nach Anhang II
Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der
Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
Schaf und Ziege Voraussetzungen nach
Anhang II Teil 3 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe a bis c
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
Voraussetzungen nach
Anhang II Teil 3 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe d der
Delegierten Verordnung (EU)
2020/686
Überprüfungen nach Anhang II
Teil 3 Kapitel I Nummer 2
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686



Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind


Anlage 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

Ansteckende Blutarmut der
Einhufer (Equine Infektiöse
Anämie, EIA)
eine Blutprobe Serum Methode:
AGPT, Coggins-Test oder ELISA
Wiederholung der Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Ansteckende Gebärmutter-
entzündung (Contagiöse
Equine Metritis, CEM)
Je eine Tupferprobe („Kohlemedium")
Harnröhre
Fossa Glandis
Penisschaft
Methode: kulturell (mindestens 7 Tage)
oder PCR, RT-PCR
Wiederholung der Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Equine Virusarteritis (EVA) Blutprobe Serum
Serumneutralisationstest
SNT (kleiner) < 1:4 = negativ
Wiederholung der Untersuchung jeweils
nach 30 Tagen
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4
Virusisolation aus Sperma
Methode:
Virusnachweis Zellkultur oder PCR,
RT-PCR
Wiederholung der Blutuntersuchung
jährlich
Wiederholung der Untersuchung Samen
nach 120 Tagen



Anlage 3 (zu § 17) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit muss in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.

2.
Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums muss eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit über folgende Einrichtungen verfügen:

-
einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;

-
einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.

3.
Im Falle eines mobilen Laboratoriums muss die nationale Embryo-Entnahmeeinheit in dem Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilungen besteht:

-
einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird, und

-
einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.

4.
Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.