§ 16 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 88 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. 2Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1728 m.W.v. 1. November 2020

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Frühere Fassungen von § 16 EnVKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2020Artikel 6 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EnVKG Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung (vom 01.01.2016)
... Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 1. zur Feststellung der ... zu informieren. Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite ...
§ 19 EnVKG Kostenfreiheit und Duldungspflicht (vom 01.01.2016)
... des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei. (2) Der ... Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu ...
Anlage 1 EnVKG (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 (vom 01.01.2016)
Anlage 2 EnVKG (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 (vom 01.01.2016)
Anlage 3 EnVKG (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung (vom 01.01.2016)
... den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung § 17 Verpflichtung zur ... Abschnitt 3 angefügt: „Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger ... (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 1. zur Feststellung der ... des Heizgerätes zu informieren. Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite ... des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei. (2) Der ... Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden. Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und ... nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden. Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur ... einschließlich 25. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2197)] Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur ... zur Verwendung ab 26. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2198)] Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung Ab den folgenden Jahren kann das Etikett ... Vorgabe zur Etikettierung Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 6 GEGEG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils ...


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