Änderung Anlage 3 EnVKG vom 01.01.2016

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Anlage 3 EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 3 EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung


vorherige Änderung

 


Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:


laufende
Nummer | ab dem Jahr | Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre

1. | 2016 | bis einschließlich 1986

2. | 2017 | bis einschließlich 1991

3. | 2018 | bis einschließlich 1993

4. | 2019 | bis einschließlich 1995

5. | 2020 | bis einschließlich 1997

6. | 2021 | bis einschließlich 2001

7. | 2022 | bis einschließlich 2005

8. | 2023 | bis einschließlich 2008

9. | 2024 | ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
sind




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