Die
Inhaberkontrollverordnung vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die Angabe „§ 8 Nummer 3 oder Nummer 7" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nummer 1 bis 6" durch die Angabe „§ 8 Nummer 1 bis 5" ersetzt.
- 4.
- In § 18 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe „in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Formular „Erwerb-Erhöhung" erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- b)
- Das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" erhält die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981