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Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); Geltung ab 25.03.2009
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Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet

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auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und

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auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder:

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*)
Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).


Artikel 1 Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 InhKontrollV

(gesamter Text siehe Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)




Artikel 2 Änderung der Anzeigenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 AnzV § 1, § 2, § 7, § 8, § 11, § 14, § 16a (neu), Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes" ein Komma eingefügt.

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen."

bb)
In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent", in Nummer 4 am Ende das Wort „oder" durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

„6.
für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird."

c)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes" die Angabe „und § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

4.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden."

7.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Übergangsvorschrift

§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

8.
Anlage 1 wird aufgehoben.

9.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Art der Anzeige" wird nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative „_ Befreiung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KWG)" eingefügt.

b)
Die Überschrift der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist".

c)
Vor der Zeile „Besondere Bemerkungen" wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:

„5.3
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist

_ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 KWG.

_ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 KWG.

_ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 5 KWG."

d)
In Fußnote 17 werden die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen.

10.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle nach der Überschrift „Beteiligungsstruktur c) wird wie folgt gefasst:

„Beteiligtes
Unternehmen
Beteiligungs-
unternehmen
besonderer
Vermittler E)
Art E ) Kapitalanteil 11)12) Stimm-
rechts-
an
teil 12),14)
in Prozent
beherr-
schender
Einfluss F)
in Prozent Tsd Euro
        
        
        
        
        
        


 
b)
In Fußnote A werden die Wörter „in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4 KWG oder" gestrichen.

c)
Fußnote E wird wie folgt gefasst:

„E)
Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler" die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art" ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.

Verhältnisbesondere Position Spalte Art
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)
 
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer 
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber 
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger 
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG
 
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG  
UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter 
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder 


11.
In Anlage 5 werden in Fußnote 16 die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2009.