(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, daß der Anschlußnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient.
(4) §
10 Abs. 8 gilt entsprechend.
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214