Anlage 2.8 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff


Anlage 2.8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

AM2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B2 Doppelstunden
C16 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE4 Doppelstunden
D110 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L2 Doppelstunden
T6 Doppelstunden



Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013

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Frühere Fassungen von Anlage 2.8 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2.8 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2.8 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FahrschAusbO Theoretischer Unterricht (vom 01.06.2022)
... (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8 . Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung ...
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (vom 15.01.2013)
... 96" eingefügt. d) Die Fußnote 1 wird gestrichen. 5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des ... 1 wird gestrichen. 5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen ...


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