Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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§ 3 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 3 Unterrichtsräume


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

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Zitierungen von § 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FahrlGDV Unterrichtsräume
... Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist ...
Anlage 2 FahrlGDV (zu § 3) Unterrichtsräume
... an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden ...


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