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Anlage 2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes


Arbeitsfläche je Fahrschüler 1 m²

Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m²

Gesamtlehrraumfläche 25 m²

Raumhöhe 2,4 m

Luftvolumen je Person 3 m³.

Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes


Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum

nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,

einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,

vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,

gut beleuchtet ist,

ausreichend belüftet werden kann sowie

gut beheizbar ist.

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Schüler muss mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

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Zitierungen von Anlage 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FahrlGDV Unterrichtsräume
... Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2  ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
...  (2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber ...