Änderung § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Lehrmittel


In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

(Text neue Fassung)

5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *),

6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

vorherige Änderung nächste Änderung

7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.



7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *)) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt.

 



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