§ 84 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 84 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Anmeldung durch Liquidatoren | |
(Text alte Fassung) (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen. |
(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. | |
(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | |