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Änderung § 175 GenG vom 01.08.2022

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§ 175 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 175 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 175 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie


vorherige Änderung

 


1 § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.