Änderung § 64b GenG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64b GenG, alle Änderungen durch Artikel 77 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 64b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 64b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes


(Text alte Fassung)

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das nach § 10 zuständige Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

1 Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. 2 Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed