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Änderung § 151a GenG vom 17.06.2016

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§ 151a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 151a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 151a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,

1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)