Änderung § 155 GenG vom 25.04.2006

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§ 155 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 155 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 151 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 155


(Text alte Fassung)

(gegenstandslos)

(Text neue Fassung)

Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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