Änderung § 54 GenG vom 22.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 GenG, alle Änderungen durch Artikel 1 GenTraG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 54 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband


(Text alte Fassung)

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).

(Text neue Fassung)

1 Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). 2 Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

(heute geltende Fassung) 



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