interne Verweise§ 77 GenG Tod des Mitglieds (vom 18.08.2006) ... des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ... durch die Wörter der Satzung" ersetzt sowie die Angabe (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b)" gestrichen. 29. In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ... der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist." 79. § 76 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende ... das Wort Mitglieds" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe § 76 Abs. 3" durch die Angabe § 76 Abs. 4" ersetzt. 81. § 77a wird ... d) In Absatz 4 wird die Angabe § 76 Abs. 3" durch die Angabe § 76 Abs. 4" ersetzt. 81. § 77a wird wie folgt geändert: a) In ... das Wort Genossen" durch das Wort Mitgliedern" und die Angabe § 76 Abs. 3" durch die Angabe § 76 Abs. 4" ersetzt. 113. § 115c ... Mitgliedern" und die Angabe § 76 Abs. 3" durch die Angabe § 76 Abs. 4" ersetzt. 113. § 115c wird wie folgt geändert: a) In ...
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