Die Anlage (zu §
1) der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte „Gegenstand" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" gestrichen.
- 2.
- Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben.
- 3.
- Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe „, VOInt" gestrichen.
- 4.
- In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte „Gegenstand" im Klammerzusatz die Wörter „, motorisierter Krankenfahrstuhl" gestrichen.
- 5.
- Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:
„401.3 | Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben: | |
-Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 6,50 |
- Prüfung am PC | 8,20 |
- Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher | je angefangene Viertel- stunde Gebühr entsprechend Nummer 499". |
- 6.
- In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „2.6.1" durch die Angabe „2.5.1" ersetzt.
- 7.
- In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „Klasse A" die Angabe „oder A2" angefügt.
- 8.
- Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt:
„402.1a | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV | 63,20". |
- 9.
- Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:
„402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM | 71,40". |
- 10.
- In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „M," gestrichen.
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1889