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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-77 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

 
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