§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-77 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,

2.
Preisbildung

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,

b)
Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,

c)
Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,

d)
Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,

e)
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,

b)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulieren

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PharmKfmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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